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Satzung MC-S

Motorradclub Sauerland e.V.

 

Satzung des Motorradclubs Sauerland e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  • Der Verein führt den Namen „Motorradclub Sauerland e.V.“. Er ist im Vereinsregister  eingetragen.
     
  • Der Verein hat seinen Sitz in Menden.
     
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
     

§ 2

Ziele und Zweck

 

Der Motorradclub Sauerland e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben

ordnung. Seine Ziele liegen insbesondere auf dem Gebiet des Motorsports im weitesten Sinne, in der Pflege von Sicherheitstraining, genereller Erhöhung der Verkehrssicherheit und bewussterem, energiesparendem Fahren sowie in der Förderung des fahrerischen Nachwuchses und sportlicher, touristischer und gesell-

schaftlicher Belange. Außerdem verfolgt er das Ziel, zur Erhaltung und Pflege historischer Zwei- und Dreiradfahrzeuge im Sinne technischer Denkmäler beizu-tragen.

Der Verein ist im Rahmen dieser Ziele und Zwecke selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen-dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Der Motorradclub Sauerland e.V. hat

 

  • Mitglieder und
  • Ehrenmitglieder.

§ 4

Mitglieder

 

Mitglieder im Motorradclub Sauerland e.V. können werden:

  • natürliche Personen, die motorsportlich oder kraftfahrzeugtechnisch allgemein und an Kraftfahrzeugen speziell interessiert sind, und
  • juristische Personen, die dem Kfz-Wesen oder dem Motorsport nahe stehen.

 

§ 5

Ehrenmitglieder

 

  • Der Vorstand ist berechtigt, Persönlichkeiten, die sich um den Club besondere Verdienste erworben haben, einstimmig zu Ehrenmitgliedern zu wählen.
  • Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Mitglieder, haben aber keinen Beitrag zu zahlen.

 

§ 6

Aufnahme von Mitgliedern

 

  • Vor der Aufnahme sollte der Bewerber um die Clubmitgliedschaft mindestens ½ Jahr Gast gewesen sein. In dieser Zeit sollte er regelmäßig an den Veran-staltungen des Clubs teilgenommen oder sie aktiv gefördert haben.
     
  • Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich – mehrere gesamtschuldnerisch – zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Durch die Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erkennt der Bewerber die Satzung des Vereins an und verzichtet ausdrücklich auf Klagen vor ordentlichen Gerichten gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er verpflichtet sich ferner, die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des Vereins aktiv zu fördern und sich am Clubleben rege zu beteiligen.
    Im Falle seiner Adressenänderung hat er diese unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
     
  • Bei einer Ablehnung kann der Antragsteller einen Antrag an die Mitgliederver-
    sammlung stellen. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann verbindlich mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.

§ 7

Beiträge

 

  • Der Club erhebt Beiträge und die Aufnahmegebühr, um die Ausgaben, die zur Erfüllung der Ziele des Motorradclub Sauerland e.V. notwendig sind, bestreiten zu können.
     
  • Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Beiträge und der Aufnahme-gebühr fest. Kinder, Schüler (auch über 18 Jahre), Rentner, Studenten und Partner zahlen den halben Beitrag.
     
  • Der Beitrag ist immer bis zum 15. Februar eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.

 

§ 8

Ende der Mitgliedschaft

 

    • Austritt
      a) Jedes Mitglied kann seinen Austritt per Einschreiben zum Ende des Ge-schäftsjahres erklären. Das Kündigungsschreiben muss bis zum 30. September beim Vorstand eingegangen sein.

      b) Ab dem Zeitpunkt des Austritts dürfen eventuelle Mitgliedskarten, Plaketten und Clubabzeichen nicht mehr öffentlich getragen bzw. genutzt werden. Mit dem Ablauf der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche an den Club, sein Vermögen oder seine Einrichtungen.
       
    • Ausschluss
      Die Mitgliedschaft kann durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung des Motorradclub Sauerland e.V.
      mit mindestens einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden beendet werden. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds ist in der Tagesordnung anzukündigen. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
      Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung mittels Einschreibebrief mit seinen Beitragszahlungen länger als ein Vierteljahr im Rückstand ist, oder wenn das Mitglied sich schwerwiegender Verstöße gegen Zwecke und Ziele des Motorradclub Sauerland e.V. oder dessen Satzung oder grob unkameradschaftliches Verhalten zuschulden kommen lässt.
      Der Ausschluss ist dem Mitglied an seine zuletzt bekannte Adresse per Einschreiben mitzuteilen. Ansprüche des Clubs an das Mitglied enden nicht mit dem Ende der Mitgliedschaft im Club. Ansonsten gelten die Bestimmungen von Absatz 1 b).

§ 9

Organe des Clubs

 

Die Organe des Motorradclub Sauerland e.V. sind

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

 

§ 10

Ordentliche Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Motorradclub Sauerland e.V. Die Mitgliederversammlung findet im März eines jeden Jahres statt. Die Einladungsfrist muss 4 Wochen betragen und wird schriftlich vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
     
  • Stimmberechtigt mit je 1 Stimme sind alle volljährigen Mitglieder und Ehren-mitglieder sowie die juristischen Personen.
     
  • Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen; dieses muss von zwei Vorstandsmitgliedern unter-
    schrieben sein.
     
  • Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten des Motorradclub Sauerland e.V. eingegangen sein.
     
  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Tagesordnungspunkte:
    a) Bericht des Vorstandes (zusammen oder einzeln)
    b) Bericht der Rechnungsprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes (zusammen oder einzeln)
    d) Wahl des Vorstandes
    e) Wahl der Rechnungsprüfer
    f) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Beitrags
    g) Beschlussfassung über alle vorliegenden Anträge
    h) Satzungsänderungen.
     i) Auflösung des Clubs

 

§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Verhandlungs-gegenstandes einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes, des Präsidenten oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Motorradclub Sauerland e.V. einen dies-

bezüglichen Antrag schriftlich an den Präsidenten des Clubs richten. Einladungen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ergehen vom Präsidenten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.

 

§ 12

Abstimmungen

 

  • Abstimmungen über Anträge erfolgen in der Regel offen (durch Handzeichen). Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
     
  • Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederver-
    sammlung kann nur einstimmig beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
     
  • Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienen Stimmbe-
    rechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehr-
    heit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln sind nicht beschrif-
    tete Stimmzettel ungültig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
     
  • Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

    a) Satzungsänderungen
    b) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds,
    c) Auflösung des Clubs
     
  • § 13
  • Vorstand

     

    • Der Vorstand besteht nur aus natürlichen Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
       
    • Der Vorstand setzt sich zusammen aus

      a) Präsident/in,
      b) Schatzmeister/in
      c) Sportleiter/in
      d) Schriftführer/in
      e) Beisitzer/in
       
      Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder wählen und deren Aufgabenbereich bestimmen,.
       
    • Jedes Mitglied des Vorstandes i.S. des § 26 BGB hat im Außenverhältnis Einzelvertretungsmacht.
       
  •      Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte           Tätigkeit des Motorradclub Sauerland e.V.. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    • Die Vorstandsmitglieder werden im nachstehenden Rhythmus gewählt:
      In geraden Jahren der Schatzmeister, der Schriftführer und ein Beisitzer,
      in ungeraden Jahren der Präsident, der Sportleiter und – falls erforderlich – ein weiteres Vorstandsmitglied. Kann kein Vorstand gebildet werden, ist vom alten Vorstand die Auflösung zu betreiben.
       
    • Die Absetzung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann nur erfolgen durch Antrag von mehr als 3 Mitgliedern, die ein Misstrauens-votum vorbringen und in der Mitgliederversammlung 2/3-Mehrheit erhalten. Außerdem kann der Präsident oder jedes einzelne Mitglied des Vorstandes jederzeit zurücktreten, jedoch nicht zur Unzeit.
       
    • Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder wird dieses Amt in Personal-Union von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Vor-standswahl übernommen.
       
    • Eine vorzeitige Neuwahl findet statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich fordert, die Mitgliederversammlung dem Vorstand bzw. dem Ressort keine Entlastung erteilt oder wenn die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt bzw. zurücktritt.
       
    • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleich-
      heit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
       

    § 14

    Rechnungsprüfer

     

    Die Rechnungsprüfer sollen so gewählt werden, dass ein Mitglied ausscheidet und das andere Mitglied noch im Amt bleibt. Das heißt: Einer ist erst nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist erst nach 2 Jahren möglich.

     

    § 15

    Satzungsänderungen

     

    Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung in der alten und neuen Fassung vorgelegt. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abge-gebenen Stimmen.

     

    § 16

    Mitgliedschaft im Bundesverband der Motorradfahrer e.V. – BVDM –

     

    Der Motorradclub Sauerland e.V. ist Mitglied im BVDM e.V.. Der Bundesverband der Motorradfahrer e.V. bezweckt unter Ausschluss jedes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die Wahrnehmung der Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Motorradclubs und die Förderung ihrer Arbeit.

     

    Die Mitgliedschaft im BVDM e.V. regelt dessen Satzung. Sie liegt den einzelnen deutschen Motorradclubs vor.

     

    § 17

    Auflösung des Vereins

     

    • Die Auflösung kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden.
       
    • Die zu diesem Zweck einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Passus hinzuweisen.
       
    • Die Mitgliederversammlung bestimmt den Liquidator.
       
    • Das bei Auflösung vorhandene Vermögen ist nach Tilgung aller Verbindlich-
      keiten an eine vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Einrichtung des Verkehrs-/Kraftfahrzeugwesens abzuführen.
       

    § 18

    Vereinsrecht

     

    Für in dieser Satzung nicht geregelte Punkte gelten die gesetzlichen und behörd-lichen Bestimmungen.

     

    § 19

    Erfüllungsort und Gerichtsstand

     

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten des Motorradclub Sauerland e.V. ist Menden.

     

     

    Diese Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom

    .............................. beschlossen.

     

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